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Praxisvertretung vor Niederlassung in eigener Praxis
Die Erzielung von Gewinneinkünften als Praxisvertreter im Vorgründungszeitraum schließt die Existenzgründereigenschaft eines selbständigen Augenarztes nach seiner Niederlassung in eigener Praxis aus. Die Praxisvertretungen stellen keine Vorbereitungshandlung für die eigene Praxiseröffnung dar.