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BAG 22.05.2007 3 AZR 357/06, NWB 24/2007 S. 187

Arbeitsrecht | Betriebsrentenanwartschaften: Auskunftsanspruch gegen Betriebsveräußerer

Geht ein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen anderen Arbeitgeber über, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente, da diese Anwartschaften nicht Folge des Betriebsübergangs sind (§ 613a Abs. 5 BGB). Auch der Auskunftsanspruch nach der früheren Fassung des § 2 Abs. 6 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) besteht nicht im Falle des Betriebsübergangs. Der nunmehr bestehende Auskunftsanspruch nach § 4a BetrAVG richtet sich nur gegen den Betriebserwerber, nicht gegen den Veräußerer. Ansprüche gegen den Betriebsveräußerer können sich jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Ein darauf gestützter Anspruch setzt jedoch voraus, dass es nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich ist, beim Erwerber eine zuverlässige Auskunft zu erhalten, der Veräußerer ...