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LG Augsburg 24.04.2007 3 O 678/06, NWB 24/2007 S. 186

Verbraucherschutz | Beweislast bei strittiger Handyabrechnung

Die 3. Zivilkammer des LG Augsburg hat mit Urteil v. - 3 O 678/06 die Klage einer Betreiberin des Mobilfunknetzes D2 wegen Inanspruchnahme sog. Mehrwertdienste in Höhe von 13 962,77 € gegen einen Handybesitzer abgewiesen. Dieser hatte behauptet, Telefonate im Klagezeitraum nur in Höhe von 267,75 € geführt zu haben. Die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung trage grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen liege dabei nicht beim Anschlusskunden. In dem Verfahren hatte die Klägerin weder den vollständigen Namen noch die Anschriften der Betreiber der gebührenpflichtigen Mehrwertdienste dargelegt. Eben dies sei aber unabdingbar, weil nur so ein Kunde in die Lage versetzt werde, den Inhalt einer Tel...