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Pauschsteuer nach § 37b EStG: Klärung der ersten Fragen
Seit 2007 besteht die Möglichkeit, die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) zu erheben. Dies gilt nicht nur für Zuwendungen an Geschäftsfreunde, sondern auch an Arbeitnehmer. Sachlich begünstigt sind dann aber nur solche Sachzuwendungen, die nicht mit einem lohnsteuerlich besonderen Wert bewertet werden (vgl. § 37b Abs. 2 EStG).
Die neue Rechtsvorschrift wirft eine Vielzahl von Zweifelsfragen auf. Mit Schreiben vom – IV B 2 – S 1910/07/0011 NWB WAAAC-46535 hat das BMF nunmehr auf eine Einzelanfrage des DStV geantwortet. Der Verband bat um eine Verwaltungsregelung, wonach Geschenke bis zu einem Wert von 35 € nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierung einbezogen werden sollten. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF diese Auffassung jedoch nicht.
Nach der Intention des Gesetzgebers solle § 37b EStG vielmehr die B...