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Zusammenrechnung von strafbefreiend erklärtem Vorerwerb mit späterem Erwerb
Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach dem entstanden ist, ist als früherer Erwerb i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu berücksichtigen, für den der Erwerber aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung gem. § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG wegen verkürzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat.