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BFH 12.10.2006 II R 40/05, NWB direkt 23/2007 S. 11

Zusammenrechnung von strafbefreiend erklärtem Vorerwerb mit späterem Erwerb

Bei der Besteuerung eines Erwerbs, für den die Steuer nach dem entstanden ist, ist als früherer Erwerb i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG auch ein solcher zu berücksichtigen, für den der Erwerber aufgrund einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung des Abgeltungsbetrags Strafbefreiung gem. § 1 Abs. 1 und 5 StraBEG wegen verkürzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt hat.