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Ermittlung des gemeinen Werts einer Zuwendung bei dinglich belastetem Grundstück
Ist im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO ein dinglich belastetes Grundstück Gegenstand der Zuwendung, hat der Zuwendungsempfänger als Grundlage der Bemessung des Vermögensvorteils nicht den vollen Wert, sondern nur den um den Wert der Belastung geminderten Wert des Grundstücks erlangt.