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Kontrollmitteilungen anlässlich von Betriebsprüfungen bei Banken
Wird anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Kreditinstitut ein als „Wertpapapier-Fehlschäfte” bezeichnetes Aufwandskonto überprüft und dabei Verhältnisse festgestellt, die für die Besteuerung von Bankkunden relevant sind, können gem. § 194 Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen gefertigt und weitergeleitet werden. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 AO steht der Anfertigung von Kontrollmitteilungen zu bankinternen Aufwandskonten nicht entgegen. Die Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen unter anderem zum Zwecke der Prüfung, ob Spekulationsgewinne i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen, ist ungeachtet einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm für das Jahr 2001 zulässig.