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BAG 01.03.2007 2 AZR 217/06, NWB 23/2007 S. 179

Arbeitsrecht | Zeitliche Grenzen des erhöhten Kündigungsschutzes von Schwerbehinderten

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam (§ 85 SGB IX), wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt für Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind, ihnen gleichgestellt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Ein rückwirkender Sonderkündigungsschutz – mit Antragstellung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist und späterer Anerkennung der Schwerbehinderung – besteht für die Betroffenen nicht. Das BAG hat in dieser lange umstrittenen Frage Klarheit geschaffen (Urteil v. - 2 AZR 217/06).