Der Senator für Finanzen Bremen - S 3804 - 13 - 2

Erbschaftsteuer;
Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft

Der (BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.

R 11 Abs. 5 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Ausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 ErbStR erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt.

Beispiel:

Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemanns. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes bei Beginn des Güterstands betrug 2 500 000 EUR. das der Ehefrau 160 000 EUR. Der Nachlass des verstorbenen Ehemanns hatte einen Verkehrswert von 4 400 000 EUR und einen Steuerwert von 2 800 000 EUR. Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450 000 EUR. Auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte eine Lebensversicherung in Höhe von 390 000 EUR. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400 000 EUR verschenkt: mit dieser Schenkung war die Ehefrau nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
beim verstorbe-
nen Ehemann
bei der Ehefrau
Endvermögen
4 400 000 EUR
450 000 EUR
+ steuerpflichtige Versicherungsleistung
390 000 EUR
 
Zwischenwert
4 790 000 EUR
 
+ Hinzurechnung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB
400 000 EUR
0 EUR
maßgebendes Endvermögen
5 190 000 EUR
450 000 EUR
– abzüglich maßgebliches Anfangsvermögen
2 500 000 EUR
160 000 EUR
Zugewinn
2 690 000 EUR
290 000 EUR

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt ½ von (2 690 000 EUR – 290 000 EUR) = 1 200 000 EUR.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Vorsicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2 800 000 EUR + 390 000 EUR = 3 190 000 EUR) zu dessen Verkehrswert steuerfrei:

1 200 000 EUR × 3 190 000 EUR
4 790 000 EUR
 = 799 165 EUR

R 11 (5) ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien entsprechend angepasst. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Der Senator für Finanzen Bremen v. - S 3804 - 13 - 2

Fundstelle(n):
AAAAC-46418