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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 414/01 EFG 2007 S. 1151 Nr. 15

Gesetze: EStG § 13a, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2

Verkauf von Kaninchenblut ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit

Leitsatz

  1. Die Aufzucht und Veräußerung von Schlachtkaninchen führt zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Kaninchen stellen typische Tiere der Landwirtschaft dar.

  2. Der Verkauf des bei der Schlachtung gewonnenen Blutserums männlicher Kaninchen an industrielle Abnehmer ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Zwar ist Blutserum kein klassisches landwirtschaftliches Erzeugnis. Jedoch handelt es sich bei Kaninchen um eine Tierart, die auch der landwirtschaftlichen Urproduktion dient.

  3. Betriebe, welche die mit Hilfe der Naturkräfte gewonnenen tierischen Produkte im Rahmen einer ersten Verarbeitungsstufe am Markt absetzen, sind grundsätzlich land- und forstwirtschaftlich tätig. Das trifft auch für die Herstellung von bei der Schlachtung gewonnenen Blutserums zu.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1361 Nr. 21
DStRE 2007 S. 1361 Nr. 21
EFG 2007 S. 1151 Nr. 15
JAAAC-46201

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