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Abweichendes Wirtschaftsjahr kein Gestaltungsmissbrauch
BFH akzeptiert die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs
Hatte es dem FG Münster als Vorinstanz bereits ausgereicht, dass § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nach dem ausdrücklichen Willen des Steuergesetzgebers nur an die Disposition des Gewerbetreibenden bei der erstmaligen Wahl des Wirtschaftsjahrs anknüpft und schon deshalb keine Umgehung eines Steuergesetzes i. S. von § 42 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegen könne, hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass über die Disposition des Steuerpflichtigen hinaus branchenspezifische oder sonst plausible Gründe für die Wahl des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs – etwa die Absicht zur Vermeidung eines Rumpfgeschäftsjahrs – bestehen müssen, um das Verdikt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu vermeiden.
Steuerrechtliches Wahlrecht im Gründungsfall
Den liberalen Ansatz des FG Münster in seinem Urteil v. - 1 K 24/02 F NWB WAAAB-53828, wonach bereits die gesetzliche Regelung in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG hinlängliche Legitimationsgrundlage für die Anerkennung der Gestaltung und gleichsam Ausschlussnorm für § 42 AO sei, konnte oder wollte der BFH nicht mittragen. Die Vorschrift knüpft das steuerliche Wirtschaftsjahr bei ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ohne weitere Voraussetzungen an den Zeitraum, „für den sie regelmäßig Abschlüsse machen”....