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BBB 6/2007 S. 164

Werbe-E-Mails: Bei TMG-Missachtung drohen bis zu 50 T€ Bußgeld

Werbe-E-Mails müssen seit Kurzem deutlich als solche gekennzeichnet sein. Dies hat der Gesetzgeber u. a. in § 6 des Telemediengesetzes (TMG) festgeschrieben. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Flut an unerwünschten Mails, sog. Spams, einzudämmen. Zwar sitzen die meisten „Spammer” im Ausland und sind von der deutschen Regelung gar nicht betroffen. Jedoch sind alle deutschen Unternehmen ab sofort bei kommerzieller Kommunikation, wie z. B. Newslettern oder E-Mail-Werbung, verpflichtet, den tatsächlichen Absender, also z. B. „ABC-GmbH”, zu nennen und den Inhalt in der Betreffzeile sofort als Werbung kenntlich zu machen, z. B. „Produkte X und Y ab sofort zu günstigen Preisen im Angebot”. Für den Empfänger muss somit der kommerzielle Charakter bereits vor dem Öffnen der ...