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Hundesteuer: Keine Hundesteuer für Diensthund der Bundespolizei
Für Diensthunde der Bundespolizei kann keine Hundesteuer verlangt werden, wenn die Hundehaltung sich als eine dem Dienstherrn geschuldete Dienstpflicht darstellt. In diesem Fall dient die Hundehaltung nicht der persönlichen Lebensführung. Nur die Einkommensverwendung für diesen Zweck darf nach Art. 105 Abs. 2a GG mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.