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Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
Macht der Steuerpflichtige einen Anspruch aus § 16 GrEStG wegen Aufhebung des Grundstückskaufvertrags geltend, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht durch einstweilige Anordnung, sondern durch Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids in Betracht, soweit der geltend gemachte Anspruch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids begründet. Die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang zivilrechtlich wirksam aufgehoben und auch vollständig tatsächlich rückgängig gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein ordnungsgemäß zustande gekommener Vertrag von den Beteiligten lediglich nicht vollzogen wird. Es bleibt offen, ob Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Veräußerer zwecks Vereinbaru...