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Vorwurf der Amtspflichtverletzung bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unzulässig
Die Kenntnis des für die Festsetzung der GrESt zuständigen Finanzamts über die Höhe des Verkehrswerts des erworbenen Grundstücks ist für die GrESt-Festsetzung nicht rechtserheblich. Der Verkehrswert eines Grundstücks ist keine die GrESt mindernde Tatsache. Hat das Finanzamt Kenntnis davon, dass das veräußerte Grundstück ein Tankstellengrundstück mit seinen wesentlichen Bestandteilen ist, dann ist dem Finanzamt dem Grunde nach auch bekannt, dass mit dem Grundstück auch Betriebsvorrichtungen mitveräußert wurden. Die fehlende Kenntnis des Anteils der Betriebsvorrichtungen am Gesamtkaufpreis rechtfertigt die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für die GrESt-Festsetzung nicht. Für die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es ohne Belang, ob das Finanzamt seine Amtsermittlungspflicht verletzt hat.