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Vereinnahmte Vergütungen für Haftungsübernahme
Erhält eine Komplementärin neben einer Geschäftsführervergütung eine im Gesellschaftsvertrag gesondert ausgewiesene Haftungsvergütung, ist zum einen ernstlich zweifelhaft, ob die den streitigen Haftungsvergütungen zugrunde liegenden Vorgänge steuerbare Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellen und zum anderen, ob die Übernahme der persönlichen Haftung zusammen mit der Geschäftsführungsleistung als einheitliche Leistung anzusehen ist.