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Geldwerter Vorteil aus Übertragung nicht börsennotierter Aktien
Der für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung nicht börsennotierter Aktien gem. § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG maßgebliche gemeine Wert ist gem. § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Die Bewertungsregel in § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG verdrängt als Sonderregelung den sonst für die Bewertung von Sachbezügen regelmäßig anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort.