Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung von Unterhaltsgeld als Bezüge
Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Unterhaltsgeld voll als Bezüge berücksichtigt. Sofern im Zusammenhang mit diesen Bezügen keine höheren Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden, wird hiervon (zeitanteilig) nur eine Kostenpauschale in Höhe von 180 € und nicht der Arbeitnehmerpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG zum Abzug gebracht.