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Anerkennung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG
Legt der Steuerpflichtige eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG vor, sollte diese grds. akzeptiert werden. Die OFD Münster weist aber auf folgendes hin: Fehlt auf der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG die Zertifizierungsnummer, weist dies auf Produkte der betrieblichen Altersversorgung hin. Einer Zertifizierung bedarf es insoweit nicht, da durch das BetrAVG für Produkte der betrieblichen Altersversorgung bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht. Ob der Steuerpflichtige einen Zulageantrag gestellt hat, ist für die Ermittlung der Höhe des Sonderausgabenabzugs unerheblich. Entsprechende Bescheinigungen vom Anbieter, dass der Anleger keinen Zulageantrag gestellt hat, sind nicht anzufordern. Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist als Nachweis für geleistete Altersvorsorgebeiträge nicht geeignet. Auch die auf der ...