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Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2, § 7i Abs. 2 EStG
Die Rechtsgrundsätze des sind für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden, bei denen die Bescheinigung vor dem erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinie. Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem erteilt wurde, sind die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG (vgl. Übersicht in BStBl 2000 I S. 1513 und 2004 I S. 1049) anzuwenden.