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Unterentnahmen der Vorjahre bei Schuldzinsenermittlung 1999
Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 1999 sind im Veranlagungszeitraum 1999 auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen (gegen sowie v. - IV B 2 - S 2144 - 50/05; hier: Berücksichtigung eines positiven Kapitalkontos zum ).