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Kostenentscheidung bei isolierter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung bilden im Gerichtsverfahren grundsätzlich einen Verbund. Erhebt der Kläger eine – nicht isolierte – Anfechtungsklage und hebt die Finanzbehörde während des Klageverfahrens lediglich die, den Ursprungsbescheid nur bestätigende, Einspruchsentscheidung auf, ist damit dem prozessualen Anfechtungsbegehren des Klägers nicht stattgegeben. Erklären die Beteiligten gleichwohl den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Kostenentscheidung auch nicht teilweise nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, sondern allein nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.