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FG München 08.03.2007 5 K 1580/06, NWB direkt 22/2007 S. 3

Terminverlegung

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist nur zu verlegen, wenn die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit des Klägers durch ein ärztliches Attest belegt wird. Unsubstantiierte Atteste oder gar bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht aus.

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