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Sachliche und persönliche Billigkeitsgründe
Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt dann vor, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – i. S. der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Arbeitslosenhilfeempfängern und Erwerbstätigen bei der Möglichkeit des Verlustvortrags nach § 10d EStG stellt keinen sachlichen Billigkeitsgrund dar. Bei der Frage des Vorliegens eines persönlichen Billigkeitsgrunds ist Voraussetzung, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt daher grundsätzlich kein Steuererlass in Betracht.