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Nachträglich bekannt werdende neue Tatsachen und Kontrollpflichten des Steuerberaters
Macht ein Steuerpflichtiger geltend, ein steuerfreier Umsatz sei zu Unrecht als steuerpflichtig erklärt worden, handelt es sich schon deshalb um keine offenbare Unrichtigkeit, weil für die Beurteilung der Steuerfreiheit rechtliche Überlegungen hinsichtlich des Leistungsempfängers erforderlich sind. Soweit Vor- und Einfuhrumsatzsteuern einer Organschaft geltend gemacht werden, die in der ursprünglichen, nicht jedoch in der berichtigten Umsatzsteuererklärung berücksichtigt wurden, handelt es sich nicht um neue, sondern um bereits bekannte und auch steuerlich berücksichtigte Tatsachen. Ist bekannt, dass noch nicht alle Fehlbuchungen korrigiert sind, hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Steuerberater die Abgabe einer – die Versicherung der Vollständigkeit und Wahrhei...