Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuer | Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG) – Gemeiner Wert von Stammeinlagen oder Geschäftsanteilen an einer GmbH
Bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer ist nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen. R 77 Abs. 11 Satz 1 LStR 2005 ist spätestens seit Inkrafttreten des SEStEG überholt und ab dem Kalenderjahr 2007 nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist der Wert unentgeltlich oder verbilligt überlassener Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer GmbH aus tatsächlichen Anteilsverkäufen abzuleiten bzw. unter Beachtung des von den Oberfinanzdirektionen in Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfadens zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu ermitteln ( III A - S 2347 - 1/2007 NWB VAAAC-45439).