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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 6680/02 U EFG 2007 S. 67 Nr. 1

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2UStG § 2 Abs. 3 Satz 1UStG § 3 Abs. 12 Satz 2UStG § 10 Abs. 1 Satz 2FGO § 96 Abs. 1 Satz 2WHG § 18a Abs. 1WHG § 18 a Abs. 2 LWG NW § 51 Abs. 3 Satz 1 LWG NW § 54 Abs. 1 AbfG§ 1 Abs. 1 AbfG§ 1 Abs. 3 Nr. 5 AbfG§ 3 AbfG§ 15 Abs. 6 BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 3 AbfKlärV § 2 Abs. 1 Satz 1 RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4

„Zuschüsse” für die Entsorgung und Trocknung von Klärschlamm sind überwiegend umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, da insoweit keine hoheitliche Abwasserentsorgung vorliegt

Leitsatz

  1. Bei der Abgrenzung zwischen hoheitlichem und unternehmerischem Bereich einer gesetzlich mit der Abwasserreinigung beauftragten Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zwischen der Abwasserbeseitigung und der anschließenden - nicht Hoheitsträgern vorbehaltenen - Abfallbeseitigung der Klärschlämme zu unterscheiden.

  2. Die hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht endet mit der Entwässerung der angeschwemmten Schlämme auf einen Wasseranteil von 40 %, während die sich hieran anschließende Aufkohlung und thermische Trocknung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist.

  3. Wird die Körperschaft des öffentlichen Rechts in diesem nicht hoheitlichen Bereich selbst wirtschaftlich tätig und erbringt Umsätze an ihre Tochtergesellschaft, so empfängt sie die von der Tochtergesellschaft an sie gegen Gewährung eines Betriebskostenzuschusses erbrachten Entsorgungsleistungen in ihrem unternehmerischen Bereich.

  4. Ein derartiger Zuschuss wird im Rahmen einer dann möglichen umsatzsteuerlichen Organschaft für nicht steuerbare Innenleistungen gewährt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 67 Nr. 1
UStB 2007 S. 67 Nr. 3
QAAAC-45646

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