Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für die
Betreuung von Heißgetränkeautomaten
Leitsatz
1. Ein Automatenbetreuer, der die
einem Automatenaufsteller gehörenden Heißgetränkeautomaten mit
bei diesem erworbenen Rohstoffen wie Kaffee oder Tee befüllt, die
Geräte wartet und das von den Endkunden eingeworfene Entgelt vereinnahmt,
erzielt seine Umsätze nicht aus dem Verkauf der – dem
ermäßigten Steuersatz unterliegenden – Rohprodukte, sondern
aus der Dienstleistung.
2. Die Betreuungsleistungen
können nicht als Nebenleistung des Rohstoffverkaufs angesehen
werden.
2. Die Dienstleistung
„Getränkezubereitung” ist dem Regelsteuersatz zu
unterwerfen, ohne dass es darauf ankäme, ob im Streitfall die Käufer
der Getränke, der Automatenaufsteller oder aber der Inhaber des jeweiligen
Automatenstellplatzes als Leistungsempfänger anzusehen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1569 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2007 S. 1910 AAAAC-45608
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