Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gründungsprüfung (HGB)
1. Definition
Gründungsprüfungen sind alle Prüfungen, die auf die Herbeiführung eines Urteils über die Ordnungsmäßigkeit bestimmter Gründungsvorgänge bzw. -schritte abzielen.
§ 33 Abs. 1 AktG enthält eine Legaldefinition: „Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen“. Allerdings ist dies nicht haltbar, u. a. da eine Gründungsprüfung selbst Bestandteil des Gründungshergangs ist.
ETL Rechtsanwälte GmbH, AG - Gründungsprüfer, Antrag auf Bestellung, Schreibvorlage, Arbeitshilfe
Hoffmann-Becking, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4: Aktiengesellschaft, 5. Aufl. 2020
Koch, Aktiengesetz, Beck´sche Kurz-Kommentare, Bd. 53, 18. Aufl. 2024
IDW (Hrsg.), WP Handbuch: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023
IDW (Hrsg.), WPH-Edition – Assurance, 2. Aufl. 2021
Klein, Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bei der aktienrechtlichen Gründungsprüfung, WiSu 1990 S. 497
Kupsch/Penné, Probleme der aktienrechtlichen Gründungsprüfung bei Einbringung einer Unternehmung, 1984
Munkert, Handwörterbuch der Revision, 2. Aufl. 1992, Sp. 778, Gründungsprüfung
Schedlbauer, Sonderprüfungen, 1984
2. Arten von gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsprüfungen
Es existieren folgende Arten gesetzlich vorgeschriebener Gründungsprüfungen:
Interne Gründungsprüfung durch Organe des Unternehmens (Vorstand und Aufsichtsrat) (§ 33 Abs. 1 AktG),
Externe Gründungsprüfung ausschließlich durch unternehmensexterne Personen und/oder Institutionen und
Gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfungen durch besondere Gründungsprüfer nur bei Aktiengesellschaften (§ 33 Abs. 2 AktG).
Die folgende Tabelle veranschaulicht Anlässe der externen Gründungsprüfung bei der Gründung einer Aktiengesellschaft:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Subjektbezogene
Objektalternativen – Gründungsbezogene Gründungsalternativen | Mitglieder von Vorstand und/oder Aufsichtsrat | |||
Sind direkt
oder indirekt Gründer | Beziehen Sondervorteile
und/oder Gründerlohn | |||
1. Ja | 2. Nein | 3. Ja | 4. Nein | |
1.
Bargründung | Prüfungspflicht | Prüfungsfrei (sofern auch 4. gilt) | Prüfungspflicht | Prüfungsfrei
(sofern auch 2. gilt) |
2. Sachgründung
oder Mischgründung | Prüfungspflicht (ausgenommen
§ 33a
AktG) |
Sofern der Gegenstand der Sacheinlage oder Sachübernahme in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder in anderen Vermögensgegenständen besteht, die mit dem gewichteten Durchschnittspreis auf einem organisierten Markt der letzten drei Monate vor der Einbringung angesetzt sind bzw. für die eine – nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung durchgeführte – Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts durch einen unabhängigen, ausreichend vorgebildeten und erfahrenen Sachverständigen stattgefunden hat, ist im Allgemeinen (Ausnahme § 33a Abs. 2 AktG) eine Gründung durch einen externen Gründungsprüfer verzichtbar.
Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass externe Gründungsprüfungen entbehrlich sind, wenn sich die Bewertung der eingelegten Vermögensgegenstände auf klare Anhaltspunkte stützen kann.
Weitere Prüfungen durch externe Institutionen sind in folgenden Fällen vorgesehen: