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Kapitalflussrechnung (HGB, IFRS)
1. Definition und Aufgabe
Die Kapitalflussrechnung ist das Abschlussinstrument, das die in einer Berichtsperiode eingetretene Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (und ggf. Zahlungsmitteläquivalenten) erklärt ausgehend von den Zahlungsmittelströmen in den verschiedenen Bereichen des Unternehmens bzw. Konzerns (betriebliche Tätigkeit, investive Tätigkeit und Finanzierungstätigkeit).
Damit gibt die Kapitalflussrechnung Auskunft über die Finanzlage in einer stromgrößenorientierten Betrachtungsweise. Sie zeigt im Einzelnen auf, in welcher Höhe sich die Liquidität verändert hat und aufgrund welcher Faktoren es zu einer Veränderung gekommen ist. Die Kapitalflussrechnung dient dazu, ein Unternehmen bzw. einen Konzern hinsichtlich seiner Fähigkeit besser einzuschätzen, künftig positive Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. Darüber hinaus zeigt sie den Bedarf an Außenfinanzierung auf.
Die Kapitalflussrechnung ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS (Pflicht-)Bestandteil des Konzernabschlusses (siehe auch Abschnitt 2) (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie IAS 1.10). Sofern ein separater IFRS-Einzelabschluss aufgestellt wird, ist die Kapitalflussrechnung neben der Bilanz, GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und dem Anhang stets ein Abschlussbestandteil (IAS 27.3 i.V.m. IAS 1.10).
Auer, Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl. 2002, Sp. 1292-1311, Kapitalflussrechnung
Auer, Cash-flow-Statements im Einzel- und Konzernabschluß, 1998
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 297 HGB Rz. 6-91
Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021
Kirsch, Struktur der Abschlussinstrumente und GuV-bezogene Angaben nach ED/2019/7 – Teil 2: Kapitalflussrechnung und Bilanz, KoR 2020 S. 400
Behling/Theile in Heuser/Theile (Hrsg.), IFRS Handbuch, 6. Aufl. 2019, S. 1253-1288, Kapitalflussrechnung (IAS 7)
2. Verpflichtung zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung
Nach HGB zählt die Kapitalflussrechnung im Regelfall nicht zu den Pflichtbestandteilen (des Jahresabschlusses). Eine Ausnahme bildet jedoch der handelsrechtliche Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB, wenn diese nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind. Diese kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss auch um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Darüber hinaus können die nicht zur Aufstellung und Veröffentlichung einer Kapitalflussrechnung im handelsrechtlichen Jahresabschluss verpflichteten Unternehmen freiwillig eine Kapitalflussrechnung in den Lagebericht (§ 289 Abs. 1 HGB) aufnehmen. Diese dient regelmäßig der Analyse der finanziellen Lage der Gesellschaft. Das IDW spricht sich – soweit als möglich – für die Durchführung der Liquiditätsanalyse anhand einer Kapitalflussrechnung aus.
Die Kapitalflussrechnung ist Pflichtbestandteil des handelsrechtlichen Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB; IAS 1.10 (d)).
Unabhängig davon, ob ein Einzel- oder Konzernabschluss aufgestellt wird, ist die Kapitalflussrechnung stets Pflichtbestandteil des IFRS-Abschlusses.
3. Struktur der Kapitalflussrechnung
3.1. Normen zur Aufstellung der Kapitalflussrechnung
Die Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung ist nicht im HGB geregelt, sondern durch DRS 21 (zuletzt grundlegend geändert durch DRÄS 6) konkretisiert. Diese Normen lehnen sich weitestgehend an IAS 7 an.
In der IFRS-Rechnungslegung regelt IAS 7 als gesonderter Standard die Aufstellung und den Aufbau der Kapitalflussrechnung.
3.2. Zusammensetzung des Fonds „Liquide Mittel“
Der in der Kapitalflussrechnung zu erklärende Fonds „Liquide Mittel“ beinhaltet Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente. Zahlungsmittel sind Bareinlagen und Sichteinlagen (IAS 7.6). Zahlungsmitteläquivalente dienen dem Unternehmen zur Aufrechterhaltung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft. Damit eine Finanzinvestition als Zahlungsmitteläquivalent klassifiziert werden kann, muss diese ohne Weiteres in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können und darf nur geringen Wertschwankungsrisiken unterliegen. Im Regelfall sind nur solche Wertpapiere als Zahlungsmitteläquivalente auszuweisen, die – gerechnet vom Erwerbszeitpunkt an – eine Restlaufzeit von weniger als drei Monaten besitzen (IAS 7.7). Weiterhin sind in den Fonds der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auch jederzeit rückzahlbare kurzfristige Kredite einzubeziehen, die in die Finanzdisposition des Unternehmens eingehen, sofern diese Kredite landestypischerweise einen integralen Bestandteil der Finanzdispositionen bilden. Hierzu können Kontokorrentkredite zählen, soweit diese auf Anforderungen der Banken kurzfristig rückzahlbar sind (IAS 7.8).
Bei der Überleitung des Finanzmittelbestands vom Beginn zum Ende der Betrachtungsperiode sind gesondert die wechselkursbedingten und sonstigen Veränderungen des Finanzmittelbestands (z. B. Marktwertänderungen bei den im Finanzmittelfonds enthaltenen Wertpapieren) auszuweisen bzw. zu eliminieren (IAS 7.28). Der Grund hierfür ist, dass es sich in diesen Fällen nicht um Zahlungsmittelströme, sondern nur um Bewertungseffekte des Zahlungsmittelfonds handelt. Darüber hinaus sind in der Konzern-Kapitalflussrechnung Veränderungen des Finanzmittelbestands gesondert darzustellen, die aus Veränderungen in der Abgrenzung des Konsolidierungskreises resultieren (IAS 7.39). Damit gilt für die Entwicklung des Fondsvermögens: