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Das Internationale Steuerrecht in der neuen Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer
Die Bundessteuerberaterkammer hat den Bereich des Internationalen Steuerrechts auf das Schild einer Fachberaterschaft gehoben. Entsprechend sieht die Fachberaterordnung in der Fassung vom die Bezeichnung „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht” vor. Daneben wird auch die Bezeichnung „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern” eingeführt. Beide Fachberaterbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r geführt werden.
I. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen. Der Antragsteller muss seit mindestens drei Jahren als Steuerberater oder -bevollmächtigter bestellt sein.
II. Besondere theoretische Kenntnisse
Seine besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Antragsteller durch die Teilnahme an einem vorbereitenden beraterspezifischen Lehrgang. Der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets abdeckende Lehrgang muss dabei (ohne Leistungskontrollen) mindestens 120 Zeitstunden betragen. Der Veranstalter muss sich von der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, bestätigen la...