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Koalitionsfraktionen einigen sich auf Änderungen des Unternehmensteuerreformgesetzes
Am haben sich die Koalitionsfraktionen auf abschließende Änderungen am Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform verständigt. Diese sollen noch in den Gesetzentwurf eingearbeitet werden, der dann am 25. Mai in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet werden kann. Damit ist der Weg frei für die endgültige Verabschiedung der Unternehmensteuerreform noch vor der parlamentarischen Sommerpause.
Es wurden u. a. folgende finanzwirksame Veränderungen vereinbart:
Die Bemessungsgrundlage für die sog. Zinsschranke wird um die Abschreibungen erweitert (EBITDA anstelle von EBIT).
Bei den sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern wird die Wertgrenze für die Sofortabschreibung von 100 € auf 150 € angehoben.
Die Betriebsgrößengrenze für die Inanspruchnahme des sog. Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) wird auf 235.000 € angehoben.
Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen bleiben geschäftsübliche Skonti und Boni unberücksichtigt.
Zur Gegenfinanzierung dieser Maßnahmen wurde vereinbart:
Im Rahmen der künftigen Abgeltungsteuer wird der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne aus eben solchen Geschäften beschränkt...