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Umfang des Abzugsverbots bei Betriebsausgaben
Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segelyacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG; § 7 GewStG; § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Praxishinweise: Mit dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sollte eine pauschalierende Regelung von Abzugsproblemen geschaffen und einem Missbrauch bei Betriebsausgaben vorgebeugt werden. Es ist deshalb keine Einschränkung dahin geboten, dass das Abzugsverbot nur greift, wenn die Unterhaltung von Geschäftsfreunden betroffen ist bzw. wenn nachweislich private Neigungen verfolgt werden; der tatsächliche Einsatz des Wirtschaftsgutes ist unbeachtlich.