Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übertragung von Mietereinbauten
(1) Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen werden. (2) Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass – vom Formmangel abgesehen – eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen (Anschluss an , BStBl II S. 588 = Kurzinfo StuB 2000 S. 953; Bezug: § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 und 4 EStG; § 41 AO 1977).
Praxishinweise: Mietereinbauten sind dann ein selbständiges Wirtschaftsgut des Einbauenden, wenn dieser den zivi...