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Erfolgsneutrale Auflösung von Ausgleichsposten bei Beendigung der Organschaft
BFH entscheidet entgegen Vorgabe der Körperschaftsteuerrichtlinien
Nach Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995 (jetzt R 63 Abs. 3 KStR 2004) sind die während der organschaftlichen Zeit bei der Organträgerin zum Ausgleich handelsrechtlicher Mehr- oder Minderabführungen gebildeten Ausgleichsposten nach der Beendigung der Organschaft unverändert fortzuführen und erst bei der Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft erfolgswirksam aufzulösen. Dem hat der in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für diese Vorschrift widersprochen und statt dessen die erfolgsneutrale Auflösung der zur Debatte stehenden Ausgleichsposten bei Beendigung der Organschaft verlangt.
Mehrabführung durch unterbliebene Teilwertabschreibung auf Beteiligung
Im Streitfall war die Organgesellschaft Kommanditist und Mehrheitsgesellschafterin bei einer GmbH & Co. KG. Ihr Anteil an den steuerlichen Verlusten dieser Personengesellschaft fiel der Organträgerin über die Organschaft zu. Da sie aber in ihrer Handelsbilanz keine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung vorgenommen hatte, war ihr im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags auszugleichender Jahresverlust wesentlich geringer als die Verlustzuweisung. Zum Ausgleich dieser handelsrechtlichen Mehrab...