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Zweitwohnungssteuer: Nichtige Satzung über Steuererhebung
Stellt die Steuersatzung zur Bemessung der Steuer auf die Jahresrohmiete ab, muss sie eindeutig regeln, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung der Miete (einschließlich der Nebenkosten) abzustellen ist. Eine Satzungsregelung, die für die Ermittlung der Betriebskosten der Zweitwohnungen auf die Erkenntnisse bei Beginn des Steuerjahrs abstellt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den landesrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil der betreffende Aufwand damit nach unterschiedlichen Kriterien (prognostisch oder nach den tatsächlichen Kosten) bemessen wird. Die satzungsgemäß bestimmte antizipierte Steuererhebung ist kein sachlicher Grund, für gleichartige Wohnungen den Aufwand nach unterschiedlichen Bemessungskriterien zu ermitteln. Die Kinderzahl (mehr als zwei Kinder) ist bei der Zweitwohnungss...