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Strafbefreiende Erklärung durch absichtlich verspätete Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
Durch absichtlich verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem wird keine niedrigere Besteuerung mit nur 20 % des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 1 Abs. 5 StraBEG erreicht, wenn das Finanzamt bereits Kenntnis vom Erwerb durch Anzeige des Erwerbs durch das Nachlassgericht hatte.