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FG München 21.02.2007 4 V 4294/06, NWB direkt 21/2007 S. 11

Strafbefreiende Erklärung durch absichtlich verspätete Abgabe der Erbschaftsteuererklärung

Durch absichtlich verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem wird keine niedrigere Besteuerung mit nur 20 % des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 1 Abs. 5 StraBEG erreicht, wenn das Finanzamt bereits Kenntnis vom Erwerb durch Anzeige des Erwerbs durch das Nachlassgericht hatte.