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Kein zusätzlicher Abschlag bei der Bewertung von Zwerganteilen
Der bei einer Bewertung von Anteilen an einer GmbH im Stuttgarter Verfahren für Anteile von weniger als 10 % regelmäßig vorgesehene Abschlag von 10 % wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung (R 101 Abs. 1 und 8, 103 Abs. 1 ErbStR) ist bei minimalen Anteilen von unter einem Prozent nicht nochmals zu erhöhen. Eine weitere Ausdifferenzierung des Abschlags bei geringfügiger Beteiligung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und würde der Typengerechtigkeit widersprechen.