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BFH 25.09.2007 IX R 43/06, NWB direkt 21/2007 S. 5

Aufwendungen für Fassadenbekleidung bei unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen

Alle laufenden Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes, die durch seine gewöhnliche Nutzung veranlasst sind, seine Wesensart nicht ändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren, sind Erhaltungsaufwendungen. Dazu zählen vor allem Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Wird lediglich eine übliche Modernisierung erreicht, steht eine gewisse Wertverbesserung der Annahme von Erhaltungsaufwand nicht entgegen. Ein Zweifamilienhaus wird durch das Anbringen einer Fassadenbekleidung weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt noch in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand – von üblicher Modernisier...