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BMF 17.04.2007 IV C 8 -S 2301/07/0002, NWB direkt 21/2007 S. 4

Aktivierung von Aufwendungen für ein Geografisches Informationssystem

Netzpläne, die die Unternehmen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten vorhalten, sind grundsätzlich als unselbständige Teile des Wirtschaftsguts „Leitungsnetz” anzusehen und die Aufwendungen dafür sind zusammen mit diesem zu aktivieren. Soweit Aufwendungen für die Digitalisierung dieser Netzpläne entstehen, ist zu unterscheiden: Beim Ersatz analoger durch digitale Netzpläne entstehende Aufwendungen sind als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Geht mit der Digitalisierung von Netzplänen auch die Einführung eines Geografischen (Netz-)Informationssystems einher, sind die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren und über einen Zeitraum von 12 bis 15 Jahren abzuschreiben.