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Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht ausreichend begründet, wenn die Ausführungen nicht erkennen lassen, ob nur ein Mitarbeiter für die Berechnung und Überwachung der Fristen zuständig ist oder aber mehrere Mitarbeiter (d. h. für jeden Sachbearbeiter ein Mitarbeiter) hierzu beauftragt sind, und wenn darüber hinaus auch die Person, der der für die Fristversäumnis entscheidende Fehler unterlaufen ist, nicht namentlich benannt wird. Es bleibt offen, ob es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Büroorganisation entspricht, wenn die Fristberechnung durch Angestellte vor (anstatt nach) Eintragung in das Fristenbuch überprüft wird.