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FG Köln 24.04.2006 10 K 4653/05, NWB direkt 21/2007 S. 3

Offenbare Unrichtigkeit bei der Eintragung von Kennziffern

Wird entgegen über 4 Jahre durchgängiger Angabe des Steuerpflichtigen in Zeile 29 der Anlage N, dass im betreffenden Jahr keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung bestand oder eine Anwartschaft nur aufgrund eigener Beitragsleistung aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied/GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer besteht, aber durch den Sachbearbeiter des Finanzamts in der automatisierten Veranlagung unter Kennziff. 35 eine „1” eingetragen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 129 AO zur Änderungsmöglichkeit führt.