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FG Düsseldorf 02.07.2006 11 K 2003/02 F, NWB direkt 21/2007 S. 3

Wechselwirkung der Festsetzungsfristen von Grundlagen- und Folgebescheid

Die durch Anfechtung eines Feststellungsbescheids bewirkte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist endet mit der Bekanntgabe eines diese Feststellung betreffenden Aufhebungsbescheids und nicht erst mit dessen Unanfechtbarkeit. Dies gilt auch, wenn die Aufhebung in Erfüllung einer auf Anregung des Gerichts gegebenen Zusage der Finanzbehörde erfolgt, aufgrund deren die Beteiligten einen anhängigen Finanzgerichtsprozess durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet haben. Der der Finanzbehörde obliegende Nachweis, dass der die angegriffene Feststellung ersetzende Bescheid den Behördenbereich vor der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids verlassen hat, kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung des Bescheids nicht in einem Vermerk der Poststelle festg...