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LG Hamburg 30.11.2006 333 S 10/06, NWB 21/2007 S. 165

Mietrecht | Festlegung des Mieters auf bestimmte Ausführungsart in Renovierungsklausel

Die Klausel über Schönheitsreparaturpflichten im Wohnraummietvertrag „Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen” ist unwirksam. Die Klausel ist unklar, weil nicht deutlich wird, ob das Zustimmungserfordernis wirklich für jede Abweichung der Ausführungsart und damit etwa auch für eine geringfügige Abweichung in der Farbwahl gilt. Zudem ist in der Klausel eine versteckte Endrenovierungspflicht enthalten. Weicht nämlich der Mieter während des Mietverhältnisses von der bei Einzug vorgegebenen Ausführungsart ab, müsste er beim Auszug auf jeden Fall renovieren, egal zu welchem Zeitpunkt er seine letzten Dekorationen vorgenommen hat ().