Besteuerung der Umsätze eines Holzbildhauermeisters
Kunstwerke oder Gegenstände der Gebrauchskunst
Leitsatz
Von einem Holzbildhauermeister individuell angefertigte Holzelemente zum Aufstellen auf Spielplätzen und Holztore unterliegen
nicht als Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nach den insoweit allein maßgeblichen zolltariflichen Vorschriften
um Gegenstände der Gebrauchskunst handelt. Der Gebrauchszweck als Spielgeräte bzw. zum Versperren von Durchfahrten steht im
Vordergrund.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1197 Nr. 15 UStB 2007 S. 281 Nr. 10 TAAAC-44822
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