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Kein Ausschluss der Doppelförderung für vor dem begonnene Investitionen
Die durch Art. 1 InvZulÄndG vom eingeführte Regelung in § 3 Abs. 1. Satz 2 InvZulG, dass Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.
Praxishinweise: Mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 wurde das Kumulationsverbot dergestalt erweitert, dass eine Doppelförderung auch bei fehlender Personenidentität ausscheidet. Diese Neufassung stellt keine bloße Klarstellung, sondern eine Änderung ...