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Voraussetzungen für einen wirksamen Antrag auf „schlichte” Änderung
Ein wirksamer Antrag auf „schlichte” Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 zugunsten des Stpfl. muss das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung (z. B.: „die Steuer auf ... € festzusetzen”) sind für einen wirksamen Antrag weder erforderlich noch – für sich genommen – ausreichend (Bezug: § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977)
Praxishinweise: Der Antrag auf „schlichte” Änderung muss innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden und muss einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Konkretisierung und eine Begründung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist genügen nicht. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist muss deshalb die Abweichung gegenüber den bisherigen Besteuerungsgrundlagen...