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Geltung einer Empfangsvollmacht im Feststellungsverfahren
Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i. S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 durch die Feststellungsbeteiligten wirkt regelmäßig auch für künftige Bescheide in Feststellungsverfahren, und zwar auch soweit diese zurückliegende Feststellungszeiträume betreffen (Bezug: § 183 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).
Praxishinweise: Die Anzeige der Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten bewirkt konkludent den Widerruf der bisherigen Empfangsvollmacht. Eine besondere Form des Widerrufs bzw. ein ausdrücklicher Widerruf ist nicht erforderlich, und die neue erteilte Empfangsvollmacht wirkt für alle ab dem Zugang der Vollmacht ergehenden Feststellungsbescheide.