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OFD 13.02.2007 S 322.0/3-St 342, StuB 9/2007 S. 363

Bewertung des Betriebsvermögens, Anteilsbewertung

Durch Art. 8 des SEStEG wurden folgende Paragraphen des Bewertungsgesetzes geändert (BGBl I S. 2805):

§ 11 Abs. 2 BewG wurde um einen Satz 3 ergänzt: „Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke”. Dadurch wird klargestellt, dass Anteile an Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke nicht nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu bewerten sind. Diese Regelung ist nach Art. 14 SEStEG ab dem anzuwenden.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG wurde dahingehend geändert, dass in den Klammerzusatz der Begriff „Europäische Gesellschaften” aufgenommen wurde. Diese Änderung stellt klar, dass auch die Wirtschaftsgüter, die einer Europäischen Gesellschaft gehören, einen Gewerbebetrieb und damit Inlandsvermögen bilden, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland hat. Nach § 152 Abs. 3 BewG (Fassung ) ist diese Vorschrift für Fälle ab dem