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Begünstigung von „neugeschaffenen” Wohnungen
(1) Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutzem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend. (2) Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i. S. des EigZulG neu hergestellt (Bezug: § 2 Abs. 1, Satz 1, § 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 EigZulG).
Praxishinweise: Das Eigenheimzulagengesetz begünstigte die Neu- bzw. erstmalige Herstellung einer Wohnung mit der ungekürzten Eigenheimzulage, während für eine „gebrauchte” Wohnung nur eine...